Erwägungsgrund 17 32019R1154
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dürfen Schiffe, die gezielt Schwertfisch befischen, maximal 3500 Haken aussetzen oder mitführen, während die ICCAT-Empfehlung 16-05 maximal 2500 Haken zulässt. Um diese Empfehlung ordnungsgemäß im Unionsrecht umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entsprechend geändert werden.