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Diese Verordnung gilt für
Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die
Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen oder
Schwertfisch aus dem Mittelmeer umladen oder an Bord mitführen, einschließlich außerhalb des ICCAT-Konventionsbereichs;
Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen;
Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und Schwertfisch aus dem Mittelmeer oder Fischereierzeugnisse aus Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.