Art. 4 Abs. 6 32016R1139VERORDNUNG (EU) 2016/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates
Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter B lim…
Erwägungsgrund 11 32018R0120Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Erwägungsgrund 14 32019R0124Die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 des…
Art. 4 Abs. 6 32018R0973Die Fangmöglichkeiten werden auf jeden Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim…
Erwägungsgrund 9 32015R2072Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis…