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Bis zum 2. August 2022 erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.
Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
Bis zum 2. Mai 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten über die Inanspruchnahme der Reisekrankenversicherung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 durch Visuminhaber während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Kosten, die den nationalen Behörden oder Erbringern medizinischer Dienstleistungen für Visuminhaber entstanden sind. Anhand dieser Daten arbeitet die Kommission bis zum 2. November 2020 einen Bericht aus, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist.
Bis zum 20. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen…
Bis zum 1. September 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Auf der Grundlage der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten…
Bis zum 16. Februar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht…
Bis zum 21. Februar 2029 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen…
Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung. Dabei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.