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Wenn die PEPP-Anbieter gemäß Artikel 17 einen Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereitstellen, stellen die PEPP-Anbieter sicher, dass, wenn innerhalb eines PEPP-Kontos ein neues Unterkonto eröffnet wird, es den in den Artikeln 47 und 57 genannten rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers auf nationaler Ebene für das PEPP festgelegt wurden. Alle Transaktionen auf das PEPP-Konto gehen in ein entsprechendes Unterkonto ein. Die Beiträge, die in das Unterkonto eingezahlt bzw. von ihm abgehoben werden, dürfen separaten Vertragsbedingungen unterliegen.
Unbeschadet des geltenden sektorspezifischen Rechts können PEPP-Anbieter die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen auch sicherstellen, indem sie eine Partnerschaft mit einem anderen registrierten PEPP-Anbieter (im Folgenden „Partner“) eingehen. Was den Umfang der von diesem Partner auszuführenden Funktionen betrifft, ist der Partner dazu qualifiziert und in der Lage, die ihm übertragenen Funktionen auszuführen. Der PEPP-Anbieter schließt mit dem Partner eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist rechtlich verbindlich und legt die Rechte und Pflichten des PEPP-Anbieters und des Partners genau fest. Die Vereinbarung entspricht den in Artikel 6 Absatz 1 genannten durch das Unionsrecht oder aufgrund des Unionsrechts festgelegte auf sie anwendbare einschlägige Regelungen und Verfahren für die Übertragung und Auslagerung. Ungeachtet dieser Vereinbarung haftet weiterhin allein der PEPP-Anbieter für die ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen.
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats…
Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei…
Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass unter Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus den in Artikel 3…
die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar…
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter, die beabsichtigen, im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats zum ersten Mal im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.