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Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung wirksam werden. Der PEPP-Anbieter sollte bei Auflage eines PEPP Informationen darüber bereitstellen, welche Unterkonten sofort verfügbar sind, um eine mögliche Irreführung der PEPP-Sparer zu vermeiden. Verlegt ein PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat und ist für diesen Mitgliedstaat kein Unterkonto verfügbar, sollte der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer unverzüglich und kostenfrei einen Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter, der für den betreffenden Mitgliedstaat ein Unterkonto anbietet, ermöglichen. Der PEPP-Sparer könnte auch weiterhin Beiträge auf das Unterkonto einzahlen, auf das die Beiträge vor dem Wohnsitzwechsel eingezahlt wurden.
Der PEPP-Anbieter informiert den PEPP-Sparer unverzüglich, nachdem er über die Verlegung des Wohnorts des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat…
Wenn die PEPP-Anbieter gemäß Artikel 17 einen Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereitstellen, stellen die PEPP-Anbieter sicher, dass, wenn innerhalb eines…
Die PEPP-Anbieter stellen einen Wechselservice bereit, bei dem sie auf Anweisung des PEPP-Sparers die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen…
im Einvernehmen mit dem empfangenden PEPP-Anbieter das Datum angeben, ab dem die Zahlungen an das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto zu…
Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht…
Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.