Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der PEPP-Anbieter informiert den PEPP-Sparer unverzüglich, nachdem er über die Verlegung des Wohnorts des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat unterrichtet wurde, über die Möglichkeit, innerhalb des PEPP-Kontos des PEPP-Sparers ein neues Unterkonto zu eröffnen, und über die Frist, innerhalb deren dieses Unterkonto eröffnet werden könnte. In diesem Fall stellt der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer kostenfrei das PEPP-Basisinformationsblatt bereit, das die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g festgelegten spezifischen Anforderungen für das Unterkonto enthält, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht. Sollte das neue Unterkonto nicht verfügbar sein, unterrichtet der PEPP-Anbieter den PEPP-Sparer über das Recht, unverzüglich und kostenfrei zu wechseln, und über die Möglichkeit, weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.
Beabsichtigt der PEPP-Sparer, die Möglichkeit wahrzunehmen, ein Unterkonto zu eröffnen, setzt der PEPP-Sparer den PEPP-Anbieter über Folgendes in Kenntnis:
den neuen Wohnsitz-Mitgliedstaat des PEPP-Sparers;
den Zeitpunkt, ab dem die Beiträge in das neue Unterkonto eingezahlt werden sollen;
jegliche relevante Information über andere Bedingungen für das PEPP.
Der PEPP-Sparer kann weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.
Der PEPP-Anbieter bietet dem PEPP-Sparer an, ihm eine personalisierte Empfehlung bereitzustellen, in der ihm erklärt wird, ob es für ihn von größerem Nutzen wäre, ein neues Unterkonto innerhalb seines PEPP-Kontos zu eröffnen und in dieses Unterkonto einzuzahlen, als weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.
Ist der PEPP-Anbieter nicht in der Lage, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht, kann der PEPP-Sparer nach seiner Wahl
unbeschadet der in Artikel 52 Absatz 3 bezüglich der Häufigkeit des Anbieterwechsels festgelegten Anforderungen unverzüglich und kostenfrei den PEPP-Anbieter wechseln; oder
weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.
Das neue Unterkonto wird eröffnet, indem zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter unter Achtung des geltenden Vertragsrechts der bestehende PEPP-Vertrag geändert wird. Der Eröffnungszeitpunkt wird im Vertrag festgelegt.
Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei…
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats…
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter, die beabsichtigen, im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats zum ersten Mal im Rahmen der…
eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, für die der antragstellende PEPP-Anbieter die unmittelbare Eröffnung eines Unterkontos sicherstellen kann.
Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass unter Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus den in Artikel 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement