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Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden stets in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Anbieters oder Vertreibers stehen.
Wenn die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats nicht ausreichend sind oder unterblieben sind und der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber das…
die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von…
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats…
Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der…
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die zuständigen Behörden als oberste Ziele den Schutz der Rechte der PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.