Erwägungsgrund 61 32019R1238
Zur Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von ihren Kunden befolgt werden kann, bevor auf ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zurückgegriffen oder der Streitfall an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte Zeitrahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber auf eine Beschwerde antworten sollte. Die Stellen für alternative Streitbeilegung sollten über ausreichende Kapazitäten für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Streitfällen über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten verfügen.