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Die europaweite Dimension des PEPP kann nicht nur auf der Ebene des Anbieters über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Tätigkeit entwickelt werden, sondern auch auf der Ebene des PEPP-Sparers — durch die Mitnahmefähigkeit des PEPP und den Wechselservice, womit zur Wahrung der persönlichen Altersversorgungsansprüche von Personen beigetragen wird, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Artikeln 21 und 45 AEUV wahrnehmen. Mitnahmefähigkeit bedeutet, dass der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne den PEPP-Anbieter zu wechseln, wohingegen ein Wechsel des PEPP-Anbieters auch unabhängig von einer Wohnsitzveränderung möglich ist.
PEPP-Sparer haben das Recht, einen Mitnahmeservice zu nutzen, der es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren…
Wenn die PEPP-Anbieter gemäß Artikel 17 einen Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereitstellen, stellen die PEPP-Anbieter sicher, dass, wenn innerhalb eines…
unbeschadet der in Artikel 52 Absatz 3 bezüglich der Häufigkeit des Anbieterwechsels festgelegten Anforderungen unverzüglich und kostenfrei den PEPP-Anbieter…
Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür…
Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht…
Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.