Art. 3 32019R1238Anwendbare Vorschriften
Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen
Art. 23 Abs. 2 32019R1238Vertriebsregime für die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber
Die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten nur insoweit, wie im geltenden nationalen Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der…
Erwägungsgrund 23 32019R1238Mit dieser Verordnung sollten einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Bereitstellung und den Vertrieb von PEPPs sowie die entsprechende…
Art. 61 Abs. 1 32019R1238Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und Monitoring durch die EIOPA
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters laufend und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsbezogenen…
Art. 41 Abs. 2 32019R1238Anlagevorschriften
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis h festgelegten Vorschriften gelten nur insoweit, wie der betreffende PEPP-Anbieter keinen strengeren Bestimmungen gemäß dem…