Erwägungsgrund 52 32019R1238
Zum Zwecke der Sicherstellung, dass die Verpflichtung zu einer mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehenden Anlagepolitik eingehalten wird, sollte es PEPP-Anbietern untersagt sein, in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten nicht kooperativen Ländern und in gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission genannten Ländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, zu investieren.