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Handelt es sich bei dem PEPP-Anbieter um eine EbAV oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der Europäischen Union (EU-AIFM), so sollte dieser für die Verwahrung der Vermögenswerte, die der Bereitstellung von PEPPs entsprechen, eine oder mehrere Verwahrstellen bestellen. In Bezug auf die als Verwahrstelle agierende Stelle und ihre Aufgaben sind zusätzliche Schutzvorkehrungen notwendig, da die Bestimmungen in Bezug auf die Verwahrstelle gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Fonds abzielen, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, mit Ausnahme Europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates , die an Privatanleger vertrieben werden, und das geltende sektorspezifische Recht für EbaV die Bestellung einer Verwahrstelle nicht in allen Fällen erfordern. Um ein Höchstmaß an Anlegerschutz in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu gewährleisten, die der Bereitstellung von PEPPs entsprechen, verpflichtet diese Verordnung die EbAV und EU-AIFM, die PEPPs anbieten, sich an die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestellung der Verwahrstelle, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Aufsichtspflichten zu halten.
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten PEPP-Anbieter bestellen eine oder mehrere Verwahrstellen für die Verwahrung von Vermögenswerten im…
Bei einem Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV…
nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIFM).
eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten,…
Die Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/65/EU , (EU) 2016/97 , und (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Mitgliedstaaten sollten die Bestellung einer Verwahrstelle für die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der EbAV vorschreiben können.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.