Erwägungsgrund 48 32019R1238
Diese Verordnung sollte angemessene Anlagefreiheit für die PEPP-Anbieter sicherstellen. Als sehr langfristige Anleger mit geringen Liquiditätsrisiken sind die PEPP-Anbieter in der Lage, einen Beitrag zur Entwicklung der Kapitalmarktunion zu leisten, indem sie innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, investieren. Sie können auch die Vorteile der internationalen Diversifizierung nutzen. Anlagen in Aktien, die auf andere Währungen lauten als die Verbindlichkeiten, und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb — im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger geschützt werden — nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.