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Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei einem Hafenaufenthalt zu begrenzen, sollten die von den Anmeldern über ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr abgegebenen Informationen auch bestimmten anderen Stellen wie Hafen- oder Terminalbetreibern zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies ist vom Anmelder autorisiert worden und es wird berücksichtigt, dass die Vertraulichkeit zu wahren ist, sensible Geschäftsinformationen nicht offengelegt werden dürfen und rechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Diese Verordnung zielt darauf ab, den Umgang mit Daten bei der Erfüllung der Meldeverpflichtungen entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Erfassung zu verbessern.
eine Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden, um die Übermittlung der diesen Behörden zu meldenden Daten über das nationale zentrale…
Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, Informationen auf freiwilliger Basis über Datendienstleister, die den Anforderungen des Moduls der…
Diese Verordnung dient hauptsächlich dazu, harmonisierte Regeln für die Bereitstellung der für Hafenaufenthalte vorgeschriebenen Informationen festzulegen,…
Um die Effizienz der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu verbessern und sich auf künftige Entwicklungen vorzubereiten, sollte es möglich…
Die Anmelder sollten über leicht zugängliche und nutzerfreundliche nationale Webseiten mit Standards für ein einheitliches Erscheinungsbild angemessen…
Werden Informationen von den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr an die zuständigen Behörden verteilt, so sollte die Übermittlung den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.