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Diese Verordnung dient hauptsächlich dazu, harmonisierte Regeln für die Bereitstellung der für Hafenaufenthalte vorgeschriebenen Informationen festzulegen, insbesondere indem dafür Sorge getragen wird, dass jedem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr dieselben Datensätze auf dieselbe Weise gemeldet werden können. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Übermittlung von Informationen zwischen den Anmeldern, den zuständigen Behörden und den Hafendiensteanbietern im Anlaufhafen und anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Anwendung dieser Verordnung sollte keine zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen der Meldeverpflichtungen zur Folge haben und die anschließende Speicherung und Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
eine Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden, um die Übermittlung der diesen Behörden zu meldenden Daten über das nationale zentrale…
Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei einem Hafenaufenthalt zu…
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene eingerichteten SafeSeaNet-Systeme berücksichtigt werden, die im…
Werden Informationen von den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr an die zuständigen Behörden verteilt, so sollte die Übermittlung den…
Diese Verordnung dient der Verbesserung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen…
Um die Effizienz der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu verbessern und sich auf künftige Entwicklungen vorzubereiten, sollte es möglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.