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Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
Anhang IIB für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017, es sei denn in den Artikeln 9, 31 und 32 sowie in Anhang IIE sind…
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung…
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt. KAPITEL III FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE
Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 26, 27 und 39 sowie in Anhang IIE sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.