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Die Mitgliedstaaten können bi- oder multilateral vereinbaren, dass die Verbindungsbeamten, die von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder in eine internationale Organisation entsandt werden, auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen bestimmte Aufgaben auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Ausbildung unter sich aufteilen.
Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen entsenden, können diese Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.
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