Erwägungsgrund 4 32019R1240
Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundprinzip der Union. Die Union ist entschlossen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten ungeachtet ihres Migrantenstatus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen. Daher sollten die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, im Einklang mit dem einschlägigen Völker- und Unionsrecht, einschließlich der Artikel 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit den Grundrechten vereinbar sein.