Erwägungsgrund 1 32019R1240
Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.