Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Es sollte eine Möglichkeit bestehen, Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe durchzuführen. Gegenstand solcher Pilotprojekte könnten auch Abweichungen von den gemäß dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für Maschenöffnungen sein, sofern damit ein Beitrag zur Erreichung der Ziele und Vorgaben dieser Verordnung geleistet werden kann.
Erwägungsgrund 33 32019R1241Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen