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Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass mehrere Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.
Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland…
Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.
Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt, so sollten die zuständigen…
Mit dieser Verordnung wird ein Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt, mit dem verhindert werden soll, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu…
Die Liste der Güter, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, damit verhindert wird, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden,…
Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallen, an einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.