Erwägungsgrund 18 32019R0125
In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher sollte diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde, gelten.