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Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III oder Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern sollten genehmigungspflichtig sein, um zu verhindern, dass die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Hilfe dazu beitragen, dass die Güter, auf die sie sich beziehen, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IV aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die…
ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang III aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die…
Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist…
Bei der Genehmigung der Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gütern sollten die zuständigen Behörden…
Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhinderung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung…
Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.