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Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:
technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und
Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern gilt Artikel 17 entsprechend. Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern sind die in Artikel 17 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,
ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und
ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IV aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.
Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn
die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder
wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IV aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.
Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III oder Anhang IV der vorliegenden Verordnung…
Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen…
Es sollte möglich sein, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen, mit denen die Erbringung bestimmter…
Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer…
Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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