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Gemäß Artikel 4 der Grundrechtecharta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 20. März 2012 billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Aktualisierung der Leitlinien)“ . Gemäß diesen Leitlinien sollten Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darüber hinaus sollte das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzen. Daher kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.
Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den Leitlinien für die EU-Politik…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.…
Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmung von Folter des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,…
Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher…
Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern im Zusammenhang mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder…
Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.