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Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, in denen folgende Eigenschaften der Einzeldatensätze, die auch mehreren Datensätzen gemein sein können, festgelegt werden, um den bei relevanten Einzelthemen festgestellten Bedarf zu decken: a) die Anzahl der Variablen und b) der Titel der Variablen.
Für delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf die Anzahl der Variablen die Anzahl der Variablen die bereits am 3. November 2019 von der Kommission (Eurostat) für jeden Bereich verbindlich vorgeschriebene Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
Für den Bereich Verbrauch darf die Anzahl der Variablen die im ersten für diesen Bereich nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegte Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
Um dem Bedarf der Nutzer zu entsprechen und ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, kann die Kommission dann, wenn neue Daten benötigt werden, die entsprechend den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigten Variablen für jeden der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereiche um maximal 10 % verändern. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien die Variablen, die nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigt werden, um mehr als 10 % verändern, soweit diese Änderungen mit den nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang stehen. Der im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Höchstprozentsatz gilt für die Bereiche Arbeitskräfte und Einkommen und Lebensbedingungen alle vier Jahre und für die anderen Bereiche im Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen. In jedem Fall darf die Anzahl der Variablen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.
Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die…
Häufigkeit der Datenübermittlung, die je nach Variable jährlich oder weniger häufig erfolgt. Wenn die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, nutzt…
Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Absätzen 8 oder 9 erlassen — mit Ausnahme eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der im Anhang III aufgeführten Variablen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, wenn das…
Wenn Elemente in mehreren Datensätzen vorkommen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der folgenden technischen Eigenschaften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.