Erwägungsgrund 8 32009R1217
Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats anzupassen.
Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats anzupassen.