Erwägungsgrund 21 32019R1700
Datenerhebung in den Bereichen Zeitverwendung und Verbrauch auf Unionsebene liefert wichtige und vielseitig verwendbare Daten für politische Maßnahmen der Union, die sich auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger auswirken. Daten über Zeitverwendung haben sich unter anderem bei der Beurteilung der Frage, inwieweit Frauen und Männer hinsichtlich der Arbeits- und Familienbetreuungspflichten gleichgestellt sind, oder bei der Erfassung unbezahlter Arbeit als überaus bedeutsam erwiesen. Der Bereich Verbrauch stellt ebenfalls einen wichtigen Aspekt der materiellen Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger dar. Datenerhebung, die in beiden Bereichen derzeit von zahlreichen Mitgliedstaaten freiwillig und auf der Grundlage von Vereinbarungen und allgemeinen Leitlinien durchgeführt wird, sollte weiterentwickelt und modernisiert werden. Datenerhebung sollte für den Bereich Verbrauch verpflichtend und für den Bereich Zeitverwendung fakultativ sein. Wenn diese Erhebung durchgeführt wird, sollte dies allerdings gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung geschehen, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Langfristig sollten die Mitgliedstaaten auf eine Teilnahme an der Datenerhebung im Bereich Zeitverwendung hinwirken. Wann immer dies möglich ist, sollte die Union finanzielle Unterstützung für die Modernisierung und Durchführung von Datenerhebung in den Bereichen Zeitverwendung und Verbrauch leisten.