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Insbesondere sollte keine der Maßnahmen, die zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ergriffen werden, wesentliche Zusatzkosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen oder ungerechtfertigten Belastung der Auskunftspersonen und der Mitgliedstaaten führen würden.
Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission, soweit angebracht, auf Kostenwirksamkeit…
Diese Verordnung sollte die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Deckung der Verwaltungskosten ihrer nationalen Abwicklungsbehörden Gebühren zu erheben, nicht…
Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig nicht die durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten in Rechnung stellen können. In Fällen, in denen…
Für die Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten Gebühren erheben dürfen. Allerdings sollten es die…
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand…
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in dem Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.