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Die von der Kommission nach Artikel 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gilt Unterabsatz 1 entsprechend für die Entscheidungen des Amtes.
Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen nach dieser Verordnung geschützte geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein Erzeugnis im Einklang mit der internationalen Eintragung dieser geografischen Angaben vermarktet.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.