Erwägungsgrund 36 32024R1143
Im Hinblick auf die Geschäftspraktiken und die Rechtsprechung in der Union ist Klarheit über die Verwendung einer geografischen Angabe in der Handelsbezeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses erforderlich, das ein Erzeugnis mit geografischer Angabe als Zutat enthält. Es sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verwendung in Übereinstimmung mit lauteren Geschäftspraktiken erfolgt und das Ansehen des Erzeugnisses mit geografischer Angabe nicht schwächt, verwässert oder beeinträchtigt. Zu diesem Zweck sollten Bedingungen für die Eigenschaften hinzugefügt werden, die die geografische Angabe dem verarbeiteten Lebensmittel als Zutat zuweist. Darüber hinaus sollten die Erzeuger vorverpackter Lebensmittel die anerkannte Erzeugervereinigung — falls eine solche besteht — informieren, bevor sie mit der Verwendung der geografischen Angabe im Namen des vorverpackten Lebensmittels beginnen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Zielen eines größeren Schutzes der geografischen Angaben und einer stärkeren Rolle der anerkannten Erzeugervereinigungen. Um diese Ziele zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zusätzliche nationale Verfahrensvorschriften für innerstaatliche Situationen beizubehalten oder einzuführen, wenn der Erzeuger des vorverpackten Lebensmittels und die anerkannte Erzeugervereinigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen sind, sofern dies im Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung steht und den freien Warenverkehr und die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Außerdem können die anerkannte Erzeugervereinigung und der Erzeuger des vorverpackten Lebensmittels — unter Achtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit — untereinander ein Abkommen über spezifische technische und visuelle Elemente der Aufmachung der geografischen Angabe der Zutat im Namen des vorverpackten Lebensmittels schließen.