Erwägungsgrund 9 32019R1753
Zur Gewährleistung des Schutzes von Unionsmarken sowie regionalen und nationalen Marken parallel zu geografischen Angaben und unter Berücksichtigung der Garantie in Bezug auf ältere Rechte an Marken gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Genfer Akte sollte die Koexistenz von älteren Marken und im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, die in der Union geschützt oder verwendet werden, gesichert werden.