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Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union im Rahmen der Genfer Akte im Laufe der Zeit überwacht und bewertet. Bei der Durchführung einer solchen Bewertung sollte die Kommission unter anderem Folgendes berücksichtigen: die Zahl der nach Unionsrecht geschützten und registrierten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung eingereicht wurden; Fälle, in denen der Schutz durch dritte Vertragsparteien abgelehnt wurde; die Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten; was die Kommission unternimmt, damit diese Zahl steigt, und wie sich der derzeitige Stand des Unionsrechts im Bereich geografische Angaben auf die Attraktivität der Genfer Akte für Drittstaaten auswirkt sowie Anzahl und Art der geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die von der Union abgelehnt wurden —
Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten, was die Kommission unternimmt, damit diese Zahl steigt, und wie sich der derzeitige Stand…
Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, nach denen die Kommission geografische Angaben mit Ursprung in Vertragsparteien der Genfer Akte, die keine…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die…
Die Kommission sollte zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für…
Der Beschluss über die Gewährung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels präzisiert den Geltungsbereich des gewährten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.