Erwägungsgrund 1 32019R1753
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) der Welthandelsorganisation, wird sie gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) werden, wodurch die Mitgliedstaaten ebenfalls ermächtigt werden, die Genfer Akte im Interesse der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten. Die Vertragsparteien der Genfer Akte sind Mitglieder eines besonderen Verbands, der mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung geschaffen wurde (im Folgenden „besonderer Verband“). Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1754 werden die Union und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, im besonderen Verband bezüglich der Genfer Akte durch die Kommission vertreten.