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Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, nach denen die Kommission geografische Angaben mit Ursprung in Vertragsparteien der Genfer Akte, die keine Mitgliedstaaten sind (im Folgenden „dritte Vertragsparteien“), und im internationalen Register eingetragen sind, prüft, um Beschlüsse über den Schutz in der Union zu fassen und diesen Schutz gegebenenfalls für ungültig zu erklären.
Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union im Rahmen der Genfer Akte im Laufe der Zeit überwacht und bewertet. Bei der…
Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die…
Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt prüfen internationale Eintragungen, die das…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Der Beschluss über die Gewährung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels präzisiert den Geltungsbereich des gewährten…
Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt veröffentlichen internationale Eintragungen, die das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.