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In ihrer jeweiligen Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 reichen die Kommission oder das Amt zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt ersuchen, nach dem Unionsrecht eingetragene und geschützte geografische Angaben mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das internationale Register eintragen zu lassen. Derartige Ersuchen beruhen auf:
einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder
der Initiative des Mitgliedstaats.
Abweichend von Absatz 2 enthält der an den Mitgliedstaat gerichtete Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a, der von einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates kommt, überprüfbare Informationen zum wirtschaftlichen Interesse am internationalen Schutz der betreffenden geografischen Angabe. Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Antrags bewertet der betreffende Mitgliedstaat das wirtschaftliche Interesse am internationalen Schutz dieser geografischen Angabe. Wird in dieser Bewertung ein solches wirtschaftliches Interesse festgestellt, ersucht der Mitgliedstaat die Kommission, diese geografische Angabe eintragen zu lassen.
Die Kommission erlässt auf der Grundlage solcher Anträge Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten geografischen Angaben aufgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im internationalen Register verfährt das Amt in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung des Schutzes gemäß den Artikeln 21 bis 37 der Verordnung (EU) 2023/2411.
Geografische Angaben von Drittländern, die in der Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind,…
das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands, bei der es sich nicht um eine geografische Angabe…
Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt…
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Antrags bewertet der betreffende Mitgliedstaat das…
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.