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Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die Union sollte im Einklang mit Kapitel III der Genfer Akte und insbesondere nach deren Artikel 14 durchgeführt werden, wonach jede Vertragspartei wirksame Rechtsmittel zum Schutz eingetragener geografischer Angaben bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen hat, dass eine Behörde oder eine betroffene Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt, gemäß der Rechtsordnung und -praxis der Vertragspartei Gerichtsverfahren zur Gewährleistung des Schutzes solcher Angaben anstrengen kann.
Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, nach denen die Kommission geografische Angaben mit Ursprung in Vertragsparteien der Genfer Akte, die keine…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union im Rahmen der Genfer Akte im Laufe der Zeit überwacht und bewertet. Bei der…
Der Beschluss über die Gewährung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels präzisiert den Geltungsbereich des gewährten…
Zur Gewährleistung des Schutzes von Unionsmarken sowie regionalen und nationalen Marken parallel zu geografischen Angaben und unter Berücksichtigung der…
In Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im internationalen Register verfährt das Amt in seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.