Erwägungsgrund 14 32019R1753
Es ist angemessen, dass die Gebühren, die gemäß der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe zu entrichten sind, sowie die Gebühren für andere Einträge in das internationale Register und für die Bereitstellung von Auszügen, Bescheinigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Eintragung von dem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat, von einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder von einem Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte zu tragen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die betreffende natürliche oder juristische Person oder dem betreffenden Begünstigten zu verpflichten, die Gebühren anteilig oder in voller Höhe zu zahlen.