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Zur Gewährleistung des Schutzes von Unionsmarken sowie regionalen und nationalen Marken parallel zu geografischen Angaben und unter Berücksichtigung der Garantie in Bezug auf ältere Rechte an Marken gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Genfer Akte sollte die Koexistenz von älteren Marken und im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, die in der Union geschützt oder verwendet werden, gesichert werden.
Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die…
Der Schutz einer geografischen Angabe lässt die Gültigkeit einer älteren Marke auf der Unionsebene oder der regionalen oder nationalen Ebene unberührt, die im…
Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die…
Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union im Rahmen der Genfer Akte im Laufe der Zeit überwacht und bewertet. Bei der…
Die Genfer Akte schützt Ursprungsbezeichnungen, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013 des…
Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Spirituosen sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die Koexistenz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.