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Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht Partei des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) sind, dieses Abkommen nicht ratifizieren bzw. ihm nicht beitreten.
Den Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, sollte es gestattet sein, Partei zu bleiben, um insbesondere die Kontinuität der…
Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn,…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre…
Sieben Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens: Bulgarien (seit 1975), die Tschechische Republik (seit 1993), Frankreich (seit 1966),…
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.