Erwägungsgrund 9 32019R1871
Der Nachweis von Rückständen verbotener oder nicht zulässiger Stoffe, auch unter den festgesetzten Referenzwerten für Maßnahmen, könnte ein Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung solcher Stoffe sein. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Folgemaßnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel informiert werden.