Art. 16 32019R1890
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen ihre zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen der Websites der zuständigen Behörden in Anhang II.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3)
Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.