Erwägungsgrund 106 32019R1896
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat vertreten sein, um die Agentur zu beaufsichtigen. Der Verwaltungsrat sollte sich, soweit möglich, aus den Einsatzleitern der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Die im Verwaltungsrat vertretenen Parteien sollten sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter bemühen, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um den Haushalt der Agentur aufzustellen, seine Durchführung zu prüfen, angemessene Finanzvorschriften zu verabschieden, transparente Arbeitsverfahren für die Entscheidungsprozesse der Agentur festzulegen und den Exekutivdirektor sowie drei stellvertretende geschäftsführende Direktoren, von denen jeder mit Zuständigkeiten in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich der Agentur betraut werden sollte, z. B. mit der Verwaltung der ständigen Reserve, mit der Überwachung der Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Rückkehr oder mit der Verwaltung der Beteiligung der Agentur an großen IT-Systemen, zu ernennen. Bei der Leitungsstruktur und Funktionsweise der Agentur sollten die Grundsätze des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union berücksichtigt werden.