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Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Einleitung gemeinsamer Aktionen ersuchen, um künftigen Herausforderungen, einschließlich illegaler Einwanderung, aktueller oder künftiger Bedrohungen an seinen Außengrenzen oder grenzüberschreitender Kriminalität, zu begegnen, oder verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen eines solchen Ersuchens kann ein Mitgliedstaat auch die für die gemeinsame Aktion erforderlichen Profile von Einsatzkräften angeben, auch diejenigen, die, falls zutreffend, Exekutivbefugnisse haben.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, unbefugt in sein Hoheitsgebiet einzureisen, besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen ausgesetzt ist, kann die Agentur einen zeitlich befristeten Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats veranlassen.
Der Exekutivdirektor prüft, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken. Gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken hat eine sorgfältige, zuverlässige und aktuelle Risikoanalyse vorauszugehen, auf deren Grundlage die Agentur unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung für die Außengrenzabschnitte nach Artikel 34 und der verfügbaren Ressourcen eine Rangfolge der vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken aufstellen kann.
Die Ziele einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken können im Rahmen eines Mehrzweckeinsatzes verfolgt werden. Solche Aktionen können Aufgaben der Küstenwache und die Prävention der grenzüberschreitenden Kriminalität, mit Schwerpunkt auf dem Vorgehen gegen die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel, sowie Aufgaben der Migrationsverwaltung, mit Schwerpunkt auf der Identitätsfeststellung, Registrierung, Befragung und Rückkehr, umfassen.
Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative…
Er bewertet, billigt und koordiniert gemäß Artikel 37 Absatz 3 Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu…
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der…
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der operativen Aspekte der Verwaltung der Außengrenzen,…
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder bei einer Einstufung von einem Außengrenzabschnitt oder mehreren Außengrenzabschnitten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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