Erwägungsgrund 41 32019R1896
Angesichts ihrer Tätigkeiten an den Außengrenzen sollte die Agentur dazu beitragen, grenzüberschreitende Kriminalität, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, zu verhindern und aufzudecken, sofern ein Handeln der Agentur angemessen ist und sie durch ihre Tätigkeiten relevante Informationen erhalten hat. Die Agentur sollte ihre Tätigkeiten mit Europol abstimmen, die dafür verantwortlich ist, die Aktionen der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung von schweren Verbrechen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, zu unterstützen und zu verstärken. Die grenzüberschreitende Dimension ist gekennzeichnet durch Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit dem unerlaubten Überschreiten der Außengrenzen, einschließlich des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten stehen. Es steht den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/90/EG des Rates frei, keine Sanktionen zu verhängen, wenn das Ziel der Handlungen die humanitäre Unterstützung von Migranten ist.