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Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zur ständigen Reserve im Einklang mit Anhang II für langzeitige Abordnungen und mit Anhang III für kurzzeitige Entsendungen. Die einzelnen Beiträge der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des während der Verhandlungen im Jahr 2016 über die Verordnung (EU) 2016/1624 vereinbarten Verteilungsschlüssels für den Soforteinsatzpool und gemäß Anhang I jener Verordnung festgelegt werden. Dieser Verteilungsschlüssel sollte proportional an die Größe der ständigen Reserve angepasst werden. Diese Beiträge sollten auch proportional für die assoziierten Schengen-Länder eingerichtet werden.
Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, laufend Einsatzkräfte als abgeordnete Teammitglieder gemäß Anhang II bereitzustellen. Die Zahlung der Kosten des…
Die Mitgliedstaaten haben im Jahr 2020 gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf Mittel für die Unterstützung der Erschließung des…
Wenn aus der Risikoanalyse oder einer vorhandenen Schwachstellenbeurteilung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat sich in einer Situation befindet, die die…
Jeder einzelne Mitgliedstaat trägt die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die Einsatzkräfte auf Antrag der Agentur innerhalb des in Anhang IV…
Wenn die Außengrenzen einer besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderung ausgesetzt sind, sollte die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit…
Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats am Gesamtgarantiebetrag (Beitragsschlüssel) sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.