Erwägungsgrund 16 32019R2019
Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten gestattet sein, auf die Produktdatenbank Bezug zu nehmen, sofern die technische Dokumentation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission dieselben Informationen enthält.