Erwägungsgrund 7 32019R2019
Der unionsweite jährliche Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2015 schätzungsweise 86 TWh, was Treibhausgasemissionen von 34 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. Für ein Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen wird bis 2030 eine Verringerung des Energieverbrauchs von Kühlgeräten projiziert. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn die bestehenden Ökodesign-Anforderungen nicht aktualisiert werden.