Erwägungsgrund 11 32019R2021
In der Mitteilung der Kommission zur Kreislaufwirtschaft und in der Mitteilung über das Ökodesign-Arbeitsprogramm wird betont, wie wichtig es ist, den Ökodesign-Rahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft zu nutzen. In Erwägungsgrund 11 und in Artikel 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird ebenfalls auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und deutlich gemacht, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern sollten, indem die Probleme bereits in früheren Phasen angegangen werden, was somit auch den in der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates gesetzten Zielen der Abfallvermeidung und Verwertung in den Mitgliedstaaten dient. Darüber hinaus ist in dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 das Ziel „Übergang der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise“ festgelegt worden. In der Entwurfsphase von Produkten können realisierbare und durchsetzbare Anforderungen zur Optimierung der Ressourcen- und Materialeffizienz am Ende des Produktlebenszyklus beitragen. Im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft sollte die Kommission überdies dafür sorgen, dass Aspekte, die für die Kreislaufwirtschaft wichtig sind, bei der Festlegung oder Überarbeitung von Ökodesign-Kriterien ganz besonders berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten daher geeignete, nicht energiebezogene Anforderungen festgelegt werden, die zur Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen, darunter Anforderungen zur Erleichterung der Reparatur und an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.